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Satzung der
Turnerschaft Lichtenfels von 1847 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Turnerschaft Lichtenfels von 1847 e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lichtenfels und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Coburg unter der Nummer VR 20019 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfach­verbänden an.

§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportarten: Turnen, Gymnastik und Tanz, Cheerleadern, Leichtathletik, Schwimmen, Triathlon – Orientierungslauf, Rasenkraftsport, Nordic Walking, Basketball, Faustball, Handball, Volleyball, Ski-alpin und nordisch, Karate, Allgemeinsport und Sport für Ältere
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft grundsätzlich der Turnrat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwands­entschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Vom Turnrat kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Turnrat erlassen und geändert wird.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Turnrat abschließend.
(4) Die Mitgliedschaft ist unterschieden in Fördermitglieder und Aktive.
(5) Mitglieder sind wahlberechtigt und wählbar, wenn sie am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahres vollendet haben. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung aktives und passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
(6) Stimmberechtigt sind alle wahlberechtigten Mitglieder.
(7) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b).wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Turnrates zulässig. Dieser entscheidet in seiner nächsten Sitzung endgültig.
Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitglieder­versammlung oder des Turnrates für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch den Turnrat. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch den Turnrat gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand den Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels einge­schriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied­schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist bis zum 10. Februar des Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
(2) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
(4) Mitglieder, die nicht am Sepa-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
(5) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag monatlich berechnet.
(6) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
der Vorstand
der Turnrat
die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer
Oberturnwart
Jugendvertreter
und dem
stellvertretenden Schatzmeister
stellvertretenden Schriftführer
stellvertretenden Oberturnwart

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den 3. Vorsitzenden, den Schatzmeister den Schriftführer und dem Oberturnwart jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die übrigen Vorstandsmitglieder zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Turnrat innerhalb eines Vierteljahres für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Turnrat nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Die Bestimmung über die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung trifft der Turnrat zu Beginn eines Geschäftsjahres und nach Neuwahlen.
(7) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
(8) Eine Sitzung des Vorstandes kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied in der in § 9 Abs. 1 aufgeführten Reihenfolge unter Angabe der Tagesordnung geladen und geleitet. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
(9) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die weiteren Befugnisse des 1. Vorsitzenden zu regeln sind.

§ 10 Der Turnrat
(1) Der Turnrat setzt sich zusammen aus
den Mitgliedern des Vorstandes
den Turnwarten und Abteilungsleitern
den Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
dem Vergnügungsausschuss (Wirtschaftsausschuss)
und neun weiteren Mitgliedern
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(2) Der Turnrat führt die Geschäfte des Vereines im Zusammenwirken mit dem Vorstand. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Im Innenverhältnis gilt, dass der Turnrat zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 20.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 20.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
(3) Der Turnrat tritt zusammen, wenn es die Belange des Vereines erfordern, mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr, oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 9 Abs. 1 einberufen und geleitet. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens acht Tage vor dem Versamm­lungstermin durch den Vorstand mit öffentlicher Bekanntmachung im Obermain-Tagblatt in der gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben ist, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 9 Abs. 1 eingeladen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.
Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Der 1., 2. und 3. Vorsitzende werden in geheimer Wahl gewählt. Im Übrigen wird durch Handzeichen gewählt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer, diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein
c) Wahl der Turnwarte, Abteilungsleiter und der weiteren Mitglieder des
Turnrates
d) Wahl der sechs weiteren Mitglieder des Vergnügungsausschusses
e) Entgegennahme des Kassenberichtes
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
g) Beschlussfassung über das Beitragswesen
h) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
i) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
j) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehren­vorsitzenden auf Vorschlag des Turnrates
k) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Wahlen zu a) bis d) erfolgen auf Dauer von 3 Jahren.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Der Vergnügungsausschuss (Wirtschaftsausschuss)
Der Vergnügungsausschuss besteht aus der Vorstandschaft und sechs weiteren Mitgliedern des Vereines.
Er regelt die gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereines in eigener Verantwortung.

§ 13 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand nach Möglichkeit mindestens eine Woche vor Durchführung der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 14 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Turnrates rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Turnrates das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 15 Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.
(2) Das Nähere regelt die Jugendordnung.

§ 16 Haftung
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 17 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 18 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimm­berechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tage eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Lichtenfels, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 19 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktions­bezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 31. März 1979, letztmals geändert mit Satzung vom 7. Nov. 2014.

Sie wurde in der Mitgliederversammlung am 7. April 2017 in der vorliegenden Fassung beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Lichtenfels, 7. April 2017

Rudi Breuning
1. Vorsitzender

Satzung der

Turnerschaft Lichtenfels von 1847 e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen "Turnerschaft Lichtenfels von 1847 e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lichtenfels und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Coburg unter der Nummer VR 20019 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfach­verbänden an.


§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportarten: Turnen, Gymnastik und Tanz, Cheerleadern, Leichtathletik, Schwimmen, Triathlon – Orientierungslauf, Rasenkraftsport, Nordic Walking, Basketball, Faustball, Handball, Volleyball, Ski-alpin und nordisch, Karate, Allgemeinsport und Sport für Ältere

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist


§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft grundsätzlich der Turnrat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwands­entschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7) Vom Turnrat kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Turnrat erlassen und geändert wird.


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Turnrat abschließend.

(4) Die Mitgliedschaft ist unterschieden in Fördermitglieder und Aktive.

(5) Mitglieder sind wahlberechtigt und wählbar, wenn sie am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahres vollendet haben. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung aktives und passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.

(6) Stimmberechtigt sind alle wahlberechtigten Mitglieder.

(7) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

b).wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Turnrates zulässig. Dieser entscheidet in seiner nächsten Sitzung endgültig.

Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitglieder­versammlung oder des Turnrates für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch den Turnrat. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch den Turnrat gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand den Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels einge­schriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied­schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.


§ 7 Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist bis zum 10. Februar des Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

(2) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(4) Mitglieder, die nicht am Sepa-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(5) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag monatlich berechnet.

(6) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  • der Vorstand

  • der Turnrat

  • die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden

  • 2. Vorsitzenden

  • 3. Vorsitzenden

  • Schatzmeister

  • Schriftführer

  • Oberturnwart

  • Jugendvertreter

  • und dem

  • stellvertretenden Schatzmeister

  • stellvertretenden Schriftführer

  • stellvertretenden Oberturnwart


(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den 3. Vorsitzenden, den Schatzmeister den Schriftführer und dem Oberturnwart jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die übrigen Vorstandsmitglieder zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.

(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Turnrat innerhalb eines Vierteljahres für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

(4) Wiederwahl ist möglich.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Turnrat nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6) Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Die Bestimmung über die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung trifft der Turnrat zu Beginn eines Geschäftsjahres und nach Neuwahlen.

(7) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

(8) Eine Sitzung des Vorstandes kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied in der in § 9 Abs. 1 aufgeführten Reihenfolge unter Angabe der Tagesordnung geladen und geleitet. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

(9) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die weiteren Befugnisse des 1. Vorsitzenden zu regeln sind.


§ 10 Der Turnrat

(1) Der Turnrat setzt sich zusammen aus

  • den Mitgliedern des Vorstandes

  • den Turnwarten und Abteilungsleitern

  • den Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

  • dem Vergnügungsausschuss (Wirtschaftsausschuss)

  • und neun weiteren Mitgliedern

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

(2) Der Turnrat führt die Geschäfte des Vereines im Zusammenwirken mit dem Vorstand. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Im Innenverhältnis gilt, dass der Turnrat zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 20.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 20.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

(3) Der Turnrat tritt zusammen, wenn es die Belange des Vereines erfordern, mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr, oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 9 Abs. 1 einberufen und geleitet. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.



§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens acht Tage vor dem Versamm­lungstermin durch den Vorstand mit öffentlicher Bekanntmachung im Obermain-Tagblatt in der gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben ist, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 9 Abs. 1 eingeladen.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.

Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Der 1., 2. und 3. Vorsitzende werden in geheimer Wahl gewählt. Im Übrigen wird durch Handzeichen gewählt.

(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

  2. Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer, diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein

  3. Wahl der Turnwarte, Abteilungsleiter und der weiteren Mitglieder des

Turnrates

d) Wahl der sechs weiteren Mitglieder des Vergnügungsausschusses

e) Entgegennahme des Kassenberichtes

f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen

g) Beschlussfassung über das Beitragswesen

h) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung

i) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen

j) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehren­vorsitzenden auf Vorschlag des Turnrates

k) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Wahlen zu a) bis d) erfolgen auf Dauer von 3 Jahren.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 12 Der Vergnügungsausschuss (Wirtschaftsausschuss)

Der Vergnügungsausschuss besteht aus der Vorstandschaft und sechs weiteren Mitgliedern des Vereines.

Er regelt die gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereines in eigener Verantwortung.


§ 13 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand nach Möglichkeit mindestens eine Woche vor Durchführung der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Sonderprüfungen sind möglich.

(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.


§ 14 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Turnrates rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Turnrates das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.


§ 15 Vereinsjugend

(1) Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.

(2) Das Nähere regelt die Jugendordnung.



§ 16 Haftung

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 17 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 18 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimm­berechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tage eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Lichtenfels, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.


§ 19 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktions­bezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.


§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 31. März 1979, letztmals geändert mit Satzung vom 7. Nov. 2014.


Sie wurde in der Mitgliederversammlung am 7. April 2017 in der vorliegenden Fassung beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Lichtenfels, 7. April 2017



Rudi Breuning

1. Vorsitzender

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